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Erstattung von Stromkosten
Bereits im Jahr 1997 gab es ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichtes (BSG), in welchem festgelegt wurde, dass Krankenkassen ihren Mitgliedern die Stromkosten für verordnete Hilfsmittel erstatten müssen.
In diesem Urteil heißt es konkret:
Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V umfaßt auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie.
(BSG, Az. 3 RK 12/96)
Dies ist vor allem für Menschen interessant, die einen wahren Gerätepark bei sich zu Hause stehen haben: Beatmungsgerät, Absaugpumpe, Sauerstoffkonzentrator und weitere elektrisch betriebene Hilfsmittel lassen die Stromrechnung in die Höhe schnellen. Dank des BSG können Sie sich nun Ihr Geld zurückholen!
Wir haben Ihnen hier ein Musterschreiben hinterlegt, mit welchem Sie Ihren Antrag auf Erstattung der Stromkosten bei Ihrer Krankenkasse einreichen können.
Leider gibt es bis heute keine einheitliche Regelung für die Erstattung der Stromkosten. Manche Krankenkassen halten eigene Antragsformulare vor, anderen Kassen reicht ein formloses Schreiben. Auch die Art der Erstattung variiert: Von einheitlichen Pauschalen bis hin zur ganz genauen Abrechnung halten sich die Krankenkassen unterschiedlich an das geltende Gesetz. Wie genau Ihre Kasse die Erstattung der Stromkosten handhabt, erfahren Sie oft nur durch einen Anruf bei einer Servicestelle Ihrer Krankenkasse.